Pflichtteilsansprüche trotz „Schenkung“ begrenzen? Die Familienheim-Schaukel als Gestaltungsinstrument🏠↔️🏠

(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Pflichtteilsansprüche können aus unterschiedlichen Gründen – insbesondere in Patchwork-Familien -sehr unerfreulich sein.

Großzügige Schenkungen sind etwas Wunderbares. Wenn sie an den Ehegatten gehen, entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Eine Schenkung ist in diesem Kontext nicht hilfreich.

Auch Schenkungssteuer wird als weniger wunderbar empfunden. Der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten beträgt 500.000 €. Das reicht für die Übertragung einer chicen Immobilie häufig heute nicht mehr. Unerwartet
großzügig hat der Gesetzgeber die Übertragung des Familienheims – unabhängig vom Wert – von der Schenkungssteuer befreit. (§ 13 Abs. 2 Nr. 4a ErbschStG).
Eine Schenkung der selbstbewohnten Villa ist daher möglich.

Jetzt fehlt eine elegante Lösung um den Pflichtteil zu verringern. Ein Rückkauf der geschenkten Immobilie nach einer Anstandsfrist von 2 – 3 Jahren durch den wohlhabenden Ehepartner ist hier die Lösung.

Hierbei wird die Möglichkeit genutzt, die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei zu veräußern (§§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 , Nr. 1 S. 3 EStG) Der beschenkte Ehegatte erhält den Kaufpreis gegen Rückübertragung der Immobilie, also entgeltlich, ohne ihn versteuern zu müssen. Dieser Betrag spielt bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen dann keine Rolle mehr, da er nicht geschenkt wurde

Steuerrecht kann manchmal extrem sexy sein.🤷‍♀️Wenn es gut werden soll, bitte niemals ohne rechtliche und steuerliche Beratung!