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Kosten

Oft kann eine rechtzeitige anwaltliche Beratung  Ihnen helfen spätere Schäden und Kosten zu vermeiden, die ein Vielfaches der Kosten dieser Beratung ausmachen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. So errechnet sich die Höhe der zu zahlenden Vergütung auf Basis des Gegenstandswerts einer Auseinandersetzung und nach Art und Umfang der von dem Rechtsanwalt zu erbringenden Tätigkeiten wie Beratung, außergerichtliche Vertretung oder Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher die Kosten.

Die konkret anfallenden Gebühren zu errechnen ist für den Laien schwierig. Eine Hilfestellung kann der Kostenrechner des Anwaltsuchservice bieten. Selbstverständlich können Sie die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren auch bei uns erfragen.

Erstberatung​

maximal 226,10 €

Die Erstberatungsgebühr beträgt höchstens 190,00 € zuzüglich 19 % USt,
also maximal 226,10 €.

Wir erwarten in der Regel, dass Sie einen Vergütungsvorschuss von 200,00 € zum ersten Beratungstermin mitbringen.

Vergütungsvereinbarung

nach Zeitaufwand

Mit vielen unserer Mandanten rechnen wir unsere Leistung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ausschließlich auf der Basis des hierfür tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes ab. Dies geschieht völlig unabhängig vom Wert der den einzelnen Beratungen zugrunde liegenden Gegenstände. Dadurch ist für unsere Mandanten stets die Transparenz der Anwaltskosten gewährleistet.

Wir bieten Ihnen gern eine speziell auf Ihre Bedürfnisse angepasste Vergütungsvereinbarung an.

Beratungs - & Prozesskostenhilfe​

auf Antrag

Wenn Sie nicht in der Lage sind,  die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen und nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, haben Sie die Möglichkeit Beratungshilfe (zum Anklicken)  für die außergerichtliche Vertretung und Prozesskostenhilfe (zum Anklicken) für die Vertretung vor Gericht zu beantragen.

Unsere Kosten und die Gerichtskosten werden dann – im Falle einer Bewilligung – von der Staatskasse übernommen.

Beratungshilfe

Wer nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen, kann für die außergerichtliche Beratung und Vertretung beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Bei Bewilligung zahlt die Staatskasse die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts.

Sie zahlen einen Eigenanteil von 15,00 €.

Bitte bringen Sie

zu Ihrem ersten Beratungstermin in unserer Kanzlei mit.

Prozesskostenhilfe

Für die gerichtliche Vertretung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Den Prozesskostenhilfeantrag und das Merkblatt können sie beim Niedersächsischen Landesjustizportal herunterladen.

Bitte legen Sie

ein.

Wir sind berechtigt für die Einleitung eines Prozesskostenhilfeverfahrens einen Vorschuss zu verlangen, der auf die späteren Verfahrenskosten angerechnet wird.

Bei Bewilligung zahlt die Staatskasse die Rechtsanwaltskosten des Antragsstellers sowie anfallende Gerichts- und Sachverständigenkosten. Prozesskostenhilfe kann von der Staatskasse binnen 4 Jahren – ggf. auch ratenweise – zurückgefordert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum verbessern sollten.