Vor- und Nacherbschaft – erbschaftssteuerlich semi-brillant

(Erben & vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Manchmal ist der Wunsch „aus der Urne zu regieren“ steuerlich der Supergau. Der Wunsch den Erben in der Verfügung über das Vermögen zu beschränken, bindet Vermögen über 2 Generationen in der Familie, trägt aber auch schwungvoll zur nicht unerheblichen Verringerung desselben bei, wenn es um größere Vermögen geht.

Wenn ein Erblasser im Testament Vor- und Nacherbschaft anordnet, wird Vermögen zweimal zu bestimmten Zeiten übertragen, wobei der Vorerbe das Vermögen nur nutzen, weitergeben kann. Der Vorerbe ist ein Erbe auf Zeit und in der Verwendung des Vermögens stark eingeschränkt, da er den Vermögensstamm für den Nacherben erhalten muss. Das Vermögen geht mit seinem Tod automatisch auf den Nacherben über. Ein beliebtes Instrument um über den Tod hinaus die Kontrolle zu behalten.

In Bezug auf Erbschaftssteuer gilt der Vorerbe als vollwertigen Erbe. Seine eingeschränkte Verfügungsmacht gibt ihm keine steuerliche Privilegierung. Er muss die volle Erbschaftssteuerlast, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Freibeträge, tragen.

Nach dem Tod des Vorerben, fällt für den Nacherben erneut Erbschaftsteuer an. Der Nachlass wird also zweimal der Besteuerung unterworfen. Beim zweiten Mal hat er sich allerdings bereits um die gezahlte Erbschaftssteuer vermindert…

Eine häufig gewählte Konstruktion ist die Einsetzung des Ehepartners als Vor- und der Kinder als Nacherben. Dabei wird der Freibetrag der Kinder nach dem Erstversterbenden verschenkt. Zwar kann der Nacherbe für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrages sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser wählen. Dies hilft in allerdings nicht weiter, da der Freibetrag nach Mutter und Vater identisch ist.

Bei großen Vermögen ist diese Konstruktion aus steuerlichen Gründen also semi-brillant. Es gibt auch andere Möglichkeiten Vermögen in der Familie zu sichern.

Wenn der Vorerbfall bereits eingetreten ist, können Vor- und Nacherben zumindest der Versuch einer Reparatur durch Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ggf. unter Vorbehalt von Leibrente oder Nießbrauch unternehmen.