📢 Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Sozialversicherungspflicht in Revisionsverfahren

👨‍⚖️ Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) eine wichtige Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung getroffen.

🏢 Die Verfahren betrafen natĂĽrliche Personen, die als alleinige Gesellschafter und GeschäftsfĂĽhrer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft <UG> und Gesellschaft mit beschränkter Haftung <GmbH>) fungierten. Mit diesen Kapitalgesellschaften wurden Verträge ĂĽber Dienstleistungen von Dritten geschlossen. Es handelte sich um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses sowie eine beratende Tätigkeit.

📝 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erklärte in allen Fällen eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung.

💡 Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Versicherungspflicht nicht allein aufgrund der Verträge zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften ausgeschlossen sei. Vielmehr komme es auf eine Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an, um das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festzustellen.

Dabei sei der Geschäftsinhalt entscheidend, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergebe. Die Bezeichnung oder gewünschte Rechtsfolge sei dabei nicht ausschlaggebend.

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut die Bedeutung der tatsächlichen Umstände und der praktischen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen für die Frage der Sozialversicherungspflicht.

Es drohen erhebliche Nachzahlungen. Wer auf der sicheren Seite sein will, lässt sich rechtlich beraten.

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