(Erben & Vererben -Struktur statt Abrissbirne)
Ein Testament macht häufig nicht alle Hinterbliebenen glücklich. Wer enterbt wurde, möchte zumindest über den Pflichtteil am Nachlass beteiligt werden. Häufig weiß er aber gar nicht, ob er berechtigt ist oder was im Skat ist. Wer erbt ist manchmal semi-motiviert hilfreiche Auskünfte zu erteilen.
Pflichtteilsberechtigten steht ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu um den Zahlungsanspruch zu ermitteln.
Wer kann den Pflichtteil fordern?
Ehepartner immer
Kinder -> Enkel -> Urenkel…
(wobei jede Generation nur zum Zuge kommt, wenn die vorherige bereits verstorben ist)
Manchmal ist das Nachlassvermögen erstaunlich übersichtlich, weil der Erblasser es zu Lebzeiten verschenkt hat.
Schenkungen, die der Erblasser Dritten (oder auch Erben) in den letzten 10 Jahren gemacht hat und sämtliche Schenkungen an den Ehepartner, werden mit zur Ermittlung des Pflichtteils herangezogen und begründen den „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Der steht übrigens auch Erben zu, deren Erbanteil ihren Pflichtteil – unter Berücksichtigung der Schenkungen – unterschreitet
Welche Auskunft ist geschuldet?
Ein geschlossenes Verzeichnis aller zum Todestag vorhandenen Vermögenswerte und gegen den Nachlass bestehenden Forderungen.
Außerdem eine Aufstellung aller Vermögenswerte, die an den Ehegatten zwischen Hochzeit und Tod oder in den letzten 10 Jahren an Dritte verschenkt wurden.
Auf Anforderung des Erben sind Wertgegenstände wie Immobilien, Unternehmen , Autos, Schmuck pp. durch einen Sachverständigen zu bewerten.(Wertermittlungsanspruch)
Es besteht kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen!
Der Pflichtteilsberechtigte kann aber die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
Der Weg zu nachvollziehbaren Informationen als Grundlage für die Berechnung des Anspruchs kann durchaus kompliziert sein.
Wer Klarheit will, sollte auf rechtliche Beratung nicht verzichten!