(Erben & Vererben – Struktur statt Leibrente)
Wer den Pflichtteil reduzieren will, muss rechtzeitig und klug aktiv werden, also sinnvollerweise ehe die Batterien aus dem Vibrator ins Blutdruckmessgerät wandern…
Ein Grundstück mit Nießbrauchsvorbehalt oder gegen Leibrente verschenken hat unterschiedliche Auswirkungen auf den Pflichtteil.
Wer gegen Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, bleibt „wirtschaftlicher Eigentümer“, nutzt das Grundstück bis zu seinem Tod wie ein Eigentümer. Die Schenkung hat aber nur geringe Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils.
Effizienter ist die Übertragung gegen Leibrente (monatliche oder jährliche Zahlung eines festgelegten Geldbetrages), die sogenannte „gemischte Schenkung“. Nur der unentgeltliche Teil, also der Wert des Grundstücks abzüglich des kapitalisierten Werts der Leibrente, wird bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Der Wert der Rentenverpflichtung bemisst sich nach der abstrakten Lebenserwartung des Erblassers. Mit jedem Jahr, dass nach der Schenkung vergeht, verringert sich dieser Wert um 10 %, sodass nach 10 Jahren gar keine Berücksichtigung mehr.
Auch steuerlich ist die Übertragung gegen Leibrente nicht unattraktiv. Noch Fragen? Feuer frei!