(Die Ehe – nichts für Feiglinge)
Wenn ein junges Paar den Nestbau plant, sind Eltern oft bereit Beiträge zur Finanzierung des Familienheims zu leisten. Scheitert die Ehe des Kindes, haben sie selten den Wunsch zum Vermögenszuwachs des Schwiegerkindes zu sponsern und möchten ihr Geld zurück.
Der BGH hat hierzu ebenso bodenständig wie humorlos festgestellt, dass die Scheidung zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ solcher Schenkungen führt und „Grunde nach“ ein Rückforderungsrecht gegen das Schwiegerkind besteht.
Spoiler: nicht in voller Höhe. Der Zweck der Schenkung – Wohnen der Familie – ist bis zur Scheidung ja zum Teil erreicht worden. An dieser Stelle wird es kompliziert. Es steht im Ermessen des Gerichts wieviel anteilig zur Erreichung des Zwecks verbraucht wurde und was zurückzuzahlen ist.
Wenn Eltern ihr Geld beim Scheitern der Ehe zurück wollen, sollten sie dies mit beiden Eheleuten notariell vereinbaren und ihren Anspruch im Grundbuch absichern.
Alternativ kommt eine Schenkung nur an das eigene Kind in Betracht. Sie gilt als Anfangsvermögen des Kindes und bleibt beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt, sodass das Schwiegerkind nicht profitiert.
Wenn auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute gezahlt wird, ist es wichtig den Zweck „Schenkung an unser Kind“ eindeutig zu formulieren und den Überweisungsbeleg ausgedruckt oder elektronisch zu sichern. So wird klargestellt, um den Einwand, dass es sich nicht um eine Schenkung an beide Eheleute handelt.
Jura ist keine Hexenkunst, aber ohne klare Vereinbarungen geht nichts.