Wenn es gut werden soll: Wer seinen Willen ändert, sollte auch sein Testament aktualisieren

(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe, (Beschluss v. 8.2.2023, 11 W 94/21) macht deutlich, wie wichtig klare und aktuelle Regelungen im Testament sind.

Ein Vater hatte seine Kinder in seinem Testament enterbt und ihnen den Pflichtteil wegen groben Undanks entzogen, sich jedoch später mit ihnen versöhnt.

Die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils sind selten gegeben. Auch in diesem Fall hielt das Gericht sie für unwirksam. Im Übrigen war es ja zur Versöhnung gekommen. Damit war der Pflichtteilsentzug vom Tisch.

Allerdings war im Testament die Enterbung bestimmt. Die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung hat keinen Einfluss auf die Enterbung. Selbst wenn der Pflichtteilsentzug unwirksam war, blieb die Enterbung bestehen.

Bei der Auslegung eines Testaments ist der des Erblassers zu ermitteln. Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass er die Enterbung revidieren wollte. Vermutlich hat er sich darüber keine Gedanken gemacht.

Das OLG sah keine Möglichkeit zur analogen Anwendung des Pflichtteilsrechts auf die Enterbung. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Enterbung und wies den Antrag der Kinder auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Die Klärung der Frage, ob dies wirklich dem Willen des Erblassers entsprach, bleibt offen.

Diese Entscheidung trennt strikt zwischen Pflichtteilsentziehung und Enterbung und macht erneutdeutlich, wie wichtig unmissverständliche aber auch aktuelle Regelungen im Testament sind.