(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)
Das Ende ist nicht zwangsläufig nah, kommt manchmal aber spontan und ungeplant. Kein Problem für den der aussteigt, wohl aber für den längerlebenden Ehepartner, wenn nichts geregelt ist.
Es macht Sinn, Klarheit zu schaffen:
Wer ist Erbe und vor allen Dingen wer soll es nicht werden?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die oft o nicht den individuellen Wünschen entspricht. Nach § 1924 BGB erben Kinder und Ehegatten und mangels Kinder ggf. Eltern oder Geschwister in festgelegten Quoten. Ein Häuschen gemeinsam mit der Schwiegermutter kann durchaus anstrengend werden.
Ein Testament vermeidet Streit:
Niemand möchte, statt zu trauern, das Eigentum an Haus, Meerschweinchen oder Oldtimer klären müssen oder mit den Eltern oder Geschwistern des Ehepartners eine Erbengemeinschaft gründen.
Ein Testament regelt klar, wer als Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, wer lediglich ein „Vermächtnis“ bekommt und wer nichts bekommen soll. Wer ein Vermächtnis – Geld oder bestimmte Gegenstände – erhält, hat einen Anspruch gegen den Erben, ist aber nicht selbst Erbe. Das reduziert sehr effektiv die Möglichkeiten sich einzumischen.
Kluge Gestaltung berücksichtigt die Erbschaftssteuer:
Auch der Tod ist nicht kostenlos, jedenfalls für die Hinterbliebenen. Das Finanzamt liebt misslungene Konstruktionen.
Ein Testament und rechtzeitige Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge oder auch die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft können helfen, die Steuerlast der Erben zu reduzieren. Unter Eheleuten macht es manchmal auch Sinn, den Zugewinn bereits zu Lebzeiten auszugleichen.
Ehegatten haben alle 10 Jahre einen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 €, Kinder 400.000 €. Durch geschickte Nachlassplanung können steuerliche Vorteile genutzt werden.
Gibt es Kinder, braucht es auch Absicherung:
Kinder können als Schlusserben nach dem Tod des zweiten Ehepartners eingesetzt werden.
Eine Pflichtteilsstrafklausel macht es unattraktiv, nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil zu fordern; oft ein überzeugendes Argument, zur Meidung von Grabenkämpfen.
Eine Wiederverheiratungsklausel schützt das Vermögen vor dem Übergang in andere Familien.
Machen ist krasser als wollen!