Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit den verschärften Neuregelungen erhalten haben, sollten Sie, falls ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, damit er nicht rechtskräftig wird.
Soweit bereits gerichtlich gegen Ihren Einspruch entschieden wurde, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sinnvoll sind.
Soweit die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bzw. der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts schon abgelaufen sein sollte, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens versucht oder ein „Gnadengesuch“ unter Hinweis auf das fehlerhafte Gesetzgebungsverfahren gestellt werden.
Im Mai 2020 war die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Nach den neuen Regeln drohte bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein Fahrverbot. Allerdings muss jede neue Verordnung das „Zitiergebot“ des Grundgesetzes einhalten, d.h. die Rechtsgrundlage angeben. . In der Novelle 2020 fehlt der Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieser Paragraf erlaubt es dem Verkehrsminister, Strafen wie eben Fahrverbote festzulegen. Das Gesetzgebungsverfahren enthielt einen Formfehler. Am 02.07 .2020 hat Bundesverkehrsminister Scheuer die Bundesländer daher offiziell aufgefordert, zunächst wieder die alten Regeln/den alten Bußgeldkatalog anzuwenden.Die Bundesländer sind daher zum alten Bußgeld-Katalog zurückgekehrt und die verschärften Fahrverbote (ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts) außer Kraft gesetzt.
Herr Rechtsanwalt Staedler ist Ihr Ansprechpartner für Verkehrsstrafrecht in unserer Kanzlei.