Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfällt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine dauerhafte Beziehung zu einem neuen Partner unterhält. Der BGH geht davon aus, dass eine solche „Verfestigung der Beziehung“ nach 2 – 3 Jahren eintritt.
Nicht immer kommt es aber auf die Dauer der neuen Liebe an. Eine Verfestigung tritt nach Auffassung der Gerichte auch früher ein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner ein Haus kauft oder baut.
Dies nahm erfreut ein Ehemann zur Kenntnis, dessen Ex-Gattin beim Schrottwichteln der einsamen Herzen – kurz „Tinder“ – einen Volltreffer landete und mit dem neuen Seelenverwandten euphorisch den Hausbau plante. Gestiegene Baukosten brachten diese Pläne später zum Scheitern.
Die freundlichen Richter nahmen gleichwohl den Wunsch für die Tat und ließen die konkreten Planungen des Paares ausreichen, um die Verwirkung des Ehegattenunterhalts zu begründen (Beschluss vom 16.05.2022, Az. 2 UF 184/21).