Manchmal ist der Wunsch „aus der Urne zu regieren“ steuerlich der Supergau. Der Wunsch den Erben in der Verfügung über das Vermögen zu beschränken, bindet Vermögen über 2 Generationen in der Familie, trägt aber auch schwungvoll zur nicht unerheblichen Verringerung desselben bei, wenn es um größere Vermögen geht.
Wenn ein Erblasser im Testament Vor- und Nacherbschaft anordnet, wird Vermögen zweimal zu bestimmten Zeiten übertragen, wobei der Vorerbe das Vermögen nur nutzen, nicht aber zu Lebzeiten weitergeben kann. Der Vorerbe ist nur ein Erbe auf Zeit und in der Verwendung des Vermögens stark eingeschränkt, da er den Vermögensstamm für den Nacherben erhalten muss. Das Vermögen geht mit seinem Tod auf den Nacherben über.
Das Erbschaftssteuerrecht trägt diesen Beschränkungen aber keine Rechnung. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG wird der Vorerbe als vollwertiger Erbe behandelt. Die eingeschränkte Verfügungsmacht führt nicht zu einer steuerlichen Privilegierung. Der Vorerbe muss entsprechend § 20 Absatz 4 ErbStG die volle Erbschaftssteuerlast, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Freibeträge, tragen.
Nach dem Tod des Vorerben, fällt für den Nacherben erneut Erbschaftsteuer an. Der Nachlass wird also zweimal der Besteuerung unterworfen. Eine häufig gewählte Konstruktion ist die Einsetzung des Ehepartners als Vor- und der Kinder als Nacherben. Dabei wird der Freibetrag nach dem Erstversterbenden verschenkt. Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Nacherbe für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrages sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser wählen kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG (BFH, Urteil vom 03.11.2010, Az. II R 65/09). Dies hilft in diesen allerdings nicht weiter, da der Freibetrag nach Mutter und Vater identisch ist.
Bei großen Vermögen ist diese Konstruktion aus steuerlichen Gründen semi-brillant. Es gibt auch andere Möglichkeiten Vermögen in der Familie zu sichern. Eine erbrechtliche Beratung sollte daher immer in Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung erfolgen. Wenn der Vorerbfall bereits eingetreten ist, kann bei Einigkeit zwischen Vor- und Nacherben zumindest der Versuch einer Reparatur durch Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ggf. unter Vorbehalt von Leibrente oder Nießbrauch erfolgen.
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