Abschlagszahlung auf den Zugewinnausgleich – Investition mit erzieherischer Wirkung

(Die Ehe – nichts für Feiglinge)

Wenn die Ehe scheitert ist die Wertschätzung für den zukünftigen Ex-Partner in der Regel übersichtlich. Dann ist die Neigung Brücken abzubrennen, statt sie zu betreten meist recht hoch.

Wer seine Prozesskosten nicht selbst zahlen muss, weil er einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder Prozesskostenhilfe hat, ist schnell bereit Gerichtsverfahren zu führen, statt an einer sinnvollen Lösung mitzuarbeiten. Ein Gerichtsverfahren aus Prinzip zu führen ist deutlich attraktiver, wenn nur der andere zahlt; extrem ärgerlich für den, der seine Prozesskosten selbst trägt.

Wer weiß, dass er ohnehin Zugewinnausgleich zahlen muss, kann die Latte etwas höher legen. Er zahlt einen großzügiger Abschlag zur Anrechnung auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) und sorgt dafür, dass der prozessfreudige Gatte seine Haltung überdenkt.

Schon wird es ruhiger und die Anregung ein gemeinsames Gespräch zur Erarbeitung einer außergerichtlichen Scheidungsfolgevereinbarung fällt auf deutlich fruchtbareren Boden.