Abschlagszahlung zur Anrechnung auf den Zugewinnausgleich: Großzügigkeit mit erzieherischer Wirkung…

(Die Ehe – nichts für Feiglinge)

Wer seine Prozesskosten nicht selbst zahlen muss, weil er einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder Prozesskostenhilfe hat, ist häufig schnell bereit Gerichtsverfahren zu führen, statt an einer sinnvollen Lösung mitzuarbeiten. Es kostet ja nix.

Mein kluger Mandant wusste, dass er Zugewinnausgleich würde zahlen müssen. So leistete er einen großzügigen Abschlag zur Anrechnung auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) und die prozessfreudige Gattin muss ihre Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen.

Schon wird es ruhiger und der Gegenanwalt regt ein gemeinsames Gespräch zur Erarbeitung einer außergerichtlichen Lösung an. Geht doch….