(Die Ehe – nichts für Feiglinge)
Der Zugewinnausgleich als I-Tüpfelchen am Ende einer Ehe kann semi-erfreulich sein. Besonders unerfreulich wird es, wenn ein Ehegatte deutlich mehr bezahlt, als eigentlich geschuldet würde, weil er in Beweisnot gerät.
Eine gern ignorierte Vorschrift ist einer meiner Lieblingsparagraphen: § 1377 Abs. 1 BGB 🌟! Er bestimmt, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens, also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit, in einem Verzeichnis feststellen können und jeder Ehegatte, von dem anderen die Mitwirkung bei der Erstellung dieses Verzeichnisses verlangen kann.
Die Richtigkeit dieses Verzeichnisses wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, wenn es bei Scheidung, im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs, um den Nachweis des Anfangsvermögens geht.
Kann ein Ehegatte sein Anfangsvermögen nicht nachweisen, begründet § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass sein Endvermögen mit dem Zugewinn identisch ist. Er gibt im Zweifel die Hälfte an den oder die nicht mehr ganz so sympathische/n Ex ab.
Bei langen Ehen ist es häufig schwierig, Unterlagen zu beschaffen, die das Anfangsvermögen belegen. In dieser Situation ist das Vermögensverzeichnis extrem hilfreich. Wer einen Ehevertrag zu anspruchsvoll findet, kann zumindest diese kleine Sicherung einbauen.
Wenn die Stimmung noch rosarot ist, ist Fairness meist kein Problem. Haben sich Schmetterlinge im Bauch erst in Raupen verwandelt, wird es meist deutlich anspruchsvoller.