Das gemeinsame Haus – nicht immer für immer

(Die Ehe – nichts für Feiglinge)

Das gemeinsame Haus ist nach der Trennung oft im Zentrum erbitterter und teurer Auseinandersetzungen. Wer keine Fremdbestimmung möchte, sollte Regelungen für den Fall der Trennung schon beim Kauf treffen.

Häufig möchte einer der Eheleute einen Neubeginn und das Haus zu Geld machen, während der andere es gern übernehmen würde, aber die Abfindung nicht stemmen kann.

Kommt es nicht zu einer Einigung, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Beängstigend für den, der darin wohnt; im Zweifel auch für die Kinder.

In der Rechtsprechung wurde lange die Auffassung vertreten, die Teilungsversteigerung sei vor Rechtskraft der Scheidung unzulässig. (u.a. OLG Hamburg , 28.07.2017 Az: 12 UF 163/16). So war Immobilienvermögen im „Rosenkrieg“ manchmal viele Jahre gebunden.

Bereits 2022 hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, die Abwägung der beiderseitigen Interessen gebiete nicht, die Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung generell als unzulässig anzusehen. (Beschluss vom 16.11.2022, Az: XII ZB 100/22).

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Sache des zuständigen Richters und beide Seiten sind gut beraten, überzeugend zu argumentieren. Ein teures Verfahren mit unklaren Erfolgsaussichten.

Wer dies vermeiden will, muss in „guten“ Zeiten eine angemessene Regelung für den Trennungsfall treffen.