(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)
Nur ein kleiner Personenkreis hat Anspruch auf den Pflichtteil:
Die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Wobei jeder lebende Nachkomme seine Abkömmlinge verdrängt. Enkel und Urenkel erhalten also nur dann einen Pflichtteil, wenn ihr direkt vom Erblasser abstammender Elternteil bereits verstorben ist.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Ehepartner des Verstorbenen haben ebenfalls Anspruch auf den Pflichtteil.
Eltern bekommen den Pflichtteil, sofern keine Kinder vorhanden sind.
Stiefkinder haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kann für den längerlebenden Ehepartner extrem unerfreulich werden.
Ehepaare, die sich gegenseitig absichern möchten, wählen häufig das „Berliner Testament“. Die Kinder werden nach dem Tod des Erstversterbenden enterbt, sodass sie erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Spontan entsteht der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden. Das ist in der Regel für den Längerlebenden wenig erfreulich.
Der Anspruch verjährt am 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Todesfall oder Bekanntwerden der Enterbung
Entziehung des Pflichtteils. Ein langer Zeitraum der Unsicherheit.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser theoretisch möglich, wird von der Rechtsprechung aber fast nie zugelassen.
Wer den Pflichtteil begrenzen will sollte zu Lebzeiten darauf achten, dass Vermögen möglichst paritätisch verteilt ist. Vom gemeinsamen Haus, Konto oder Depot fällt dann zumindest nur die Hälfte in den Nachlass.
Ist das zu Lebzeiten verpasst worden, macht es manchmal Sinn, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil zu nehmen. Das sind dann aber Ansprüche in Geld, nicht Teilhabe an bestimmten Gegenständen, sodass im Zweifel das Haus bei den Kindern landet.
Wer solche Werkzeuge nutzen will, sollte nicht auf rechtliche Beratung verzichten!