(Die Ehe – nichts für Feiglinge)
Eine Schenkung an den Ehepartner löst Schenkungssteuer aus, wenn der Freibetrag von 500.000,00 € überschritten wird. Bei heutigen Immobilienpreisen ist das schnell der Fall. Der Zugewinnausgleich hingegen ist schenkungssteuerfrei. Er sorgt für Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen. Ein Ehepartner, der in der Ehe das größere Vermögen aufgebaut hat, kann einen Teil ohne Beeinträchtigung der Schenkungssteuerfreibeträge im Rahmen des Zugewinnausgleichs steuerfrei übertragen. Gimmick: Es ist keine Scheidung ist erforderlich!
Die kreative – in der Rechtsprechung anerkannte- Lösung ist die „Güterstandsschaukel“. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird mit einem notariellen Ehevertrag aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Der Zugewinn wird ausgeglichen und Vermögen übertragen. Nach einer „Anstandsfrist“ wird durch einen weiteren notariellen Vertrag in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück „geschaukelt“. Das geht im Zweifel auch mehrfach.
So kann eine Vermögensübertragung schenkungssteuerfrei bei intakter Ehe erfolgen, auch wenn die Zuwendung den Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000,00 € übersteigen sollte.
So kann auch dem steuerlichen „Supergau“ im Erbfall vorgebeugt werden. Der Erbschaftssteuerfreibetrag des Ehepartners bleibt voll erhalten.
Auch die „Reparatur“ vergangener Schenkungen, die das Finanzamt – noch – nicht bemerkt hat, ist auf diesem Weg möglich. Dies bedarf einer durchdachten Gestaltung; bitte niemals ohne Beteiligung des Steuerberaters!
§ 1380 Abs. 1 BGB lässt auch die Anrechnung vergangener Zuwendungen während der Ehe auf den Zugewinnausgleichsanspruch zu. Durch die Anrechnung entfällt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, sodass die Schenkungsteuer nicht nachgezahlt werden muss.
Den Ehepartner am Vermögen zu beteiligen ist gut und richtig. Wer das Finanzamt nicht beteiligen möchte, lässt sich beraten.