…ein Wunsch vieler Erblasser, dessen Umsetzung kluges und vorausschauendes Handeln erfordert.
Der Pflichtteilsanspruch soll sicherzustellen, dass bestimmte Personen, wie Kinder oder Ehepartner, auch dann etwas aus dem Nachlass erhalten, wenn der Verstorbene sie in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Für den Erblasser häufig ein Ärgernis, da ein Zahlungsanspruch in Höhe der Halfte des gesetzlichen Erbteils gegen die Erben entsteht.
Der Pflichtteil steht
– Kindern und bei Vorversterben ihren Nachkommen,
– Eltern, wenn es keine Kinder gibt
– dem Ehepartner des Verstorbenen zu.
Das Gerücht hält sich hartnäckig, aber Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil und wer pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht Erbe!
Er hat einen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Ihm „gehört“ also weder die halbe Ferienwohnung noch die Stoßstange des Pagode…
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Geschenke gemacht hat, um den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, ergeben sich daraus u.U. ergänzende Ansprüche gegen den Beschenkten. Wer den Pflichtteil begrenzen oder leerlaufen lassen will, muss also gut beraten, insbesondere aber rechtzeitig handeln.
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall begründen Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Geschenke an den Ehepartner während der Ehe lösen diese immer in voller Höhe (also auch nach der eisernen Hochzeit) aus. Wenn das Haus im Eigentum oder die Firma allein im Eigentum des Erblassers stand kann dies extrem unerfreulich werden.