Wenn die Ehe scheitert und die Eheleute keine Regelungen in einem Ehevertrag getroffen haben, stellt wenigstens einer von Ihnen häufig fest, dass das Gesetz ihn schlecht oder gar nicht absichert und die Auffassungen über eine „faire“ Regelung nicht deckungsgleich sind.
Wenn gemeinsame Kinder geplant sind, deren Betreuung überwiegend ein Ehepartner übernehmen soll, ein Ehepartner ein Unternehmen oder Vermögen mit in die Ehe bringt, sollte geklärt werden, ob die Vorstellungen und Wünsche beider Eheleute für den Fall eines Scheiterns der Ehe übereinstimmen. Solange die Beziehung in Ordnung ist, sind beide zu fairen Vereinbarungen bereit. Wenn nicht, sollte die Eheschließung überdacht werden…
Wenn eine Trennung bereits erfolgt ist oder bevorsteht, können gerichtliche Verfahren durch die Beurkundung einer Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung vermieden werden.
Wer seine Ansprüche gerichtlich klären lässt bekommt häufig eine Entscheidung, die seinen Interessen nicht gerecht wird und wendet dafür hohe Kosten auf. In einer vertraglichen Vereinbarung können Sie entsprechend ihren Interessen mitgestalten und umfassende und abschließende Lösungen erarbeiten.
Der Gedanke, dass in der Ehe entstandenes Vermögen beiden Beteiligten gehört, ist ein hartnäckiger Irrglaube. Sofern Sie im Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, leben Sie im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, d.h. jeder von Ihnen verfügt über eigenes Vermögen, wobei es möglich ist, dass Sie an Vermögensgegenständen, wie z. B. dem gemeinsamen Haus, anteilig Eigentum haben. Ein gemeinsames Vermögen gibt es nach dem Gesetz nicht. Im Falle einer Scheidung findet der Ausgleich des Zugewinns statt, d.h. wer in der Ehe mehr erwirtschaftet, also „hinzugewonnen“ hat, muss Zugewinnausgleich an den anderen leisten. Dies ist immer ein Anspruch in Geld und gibt keinen Anspruch beispielsweise das Haus oder Auto zu verlangen.
Im Rahmen dieses Ausgleichs zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren finanziellen Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten aus. Werden keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen auch während der Ehe aufgebaute Unternehmen, selbstbewohnte Immobilien oder Mietobjekte, sowie deren Wertsteigerungen, in den Zugewinnausgleich. Die Bewertungen erfordern im Streitfall häufig viel Zeit. Es können durchaus mehrere Jahre vergehen, in denen beide Beteiligte keine Planungssicherheit haben und hohe Kosten für Sachverständigengutachten entstehen.
Es ist daher sinnvoll, wenn entsprechende Vermögensbestandteile vorhanden sind oder der Erwerb geplant ist, faire Regelungen zu treffen, solange sich die Eheleute noch verstehen und den Interessen des anderen raumgeben und diese nachvollziehen können.
Achtung: Der weit verbreitete Irrtum, ein Ehegatte hafte für Verbindlichkeiten des anderen, unabhängig davon, ob er entsprechende Darlehensverträge unterzeichnet hat, kann hingegen den Abschluss eines Ehevertrages nicht begründen! Dieses Argument, das definitiv nicht im Gesetz keine Grundlage findet, dient häufig dazu, in der Ehe aufgebautes Unternehmens- oder Immobilienvermögen dem Zugriff des anderen im Zugewinnausgleich zu entziehen.
Ein Ehevertrag, der fair und auf Augenhöhe geschlossen wird, kann langwierige und teure Auseinandersetzungen nach der Trennung vermeiden. Allerdings sollte niemand, ohne sich rechtlich durch einen eigenen Anwalt über die Konsequenzen der vom Ehepartner gewünschten Regelung beraten zu lassen, einen solchen Vertrag schließen.
Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u.a. auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist lebenslanger Unterhalt für den Ehepartner eher die Ausnahme und der Nachweis der Voraussetzungen gestaltet sich in langen Ehen häufig schwierig. Wenn daher beide Partner bei Eheschließung der Auffassung sind, dass ihre Kinder von einem Elternteil intensiv betreut werden sollen und Fremdbetreuung nur begrenzt in Anspruch genommen werden soll, sollte dies zur Absicherung desjenigen, der beruflich zurücksteckt und auf eine eigene Karriere und Altersvorsorge ganz oder zum Teil verzichtet, vertraglich geregelt und ein entsprechender Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt festgelegt werden.
Häufig sinkt der Anspruch an die Qualität der Betreuung der gemeinsamen Kinder beim Unterhaltspflichtigen nach der Trennung, wenn dies mit der Pflicht Unterhalt zu zahlen verbunden ist. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Zusammenhang wenig hilfreich und geht von einer Verpflichtung des kinderbetreuenden Elternteils aus, nach Ablauf des Trennungsjahrs in Vollzeit tätig zu sein und erforderlichenfalls Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen, soweit das jüngste Kind bereits das dritte Lebensjahr vollendet haben sollte. Ohne Ehegattenunterhalt sinkt häufig der Lebensstandard der gesamten Familie, auch wenn die gemeinsamen Kinder Unterhaltsansprüche haben, die sich aus dem Einkommen des Besserverdieners berechnen. Wenn der Ehepartner bereits bei Eheschließung nicht bereit ist hierzu verbindliche Einigungen zu treffen, ist es wichtig die Kinderbetreuung paritätisch zu regeln und darauf zu achten, dass beide Partner die Möglichkeit haben, in angemessener Weise berufstätig zu sein. Elternzeit kann auch von Männern in Anspruch genommen werden!
Wichtig zu wissen: Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet worden ist! Eheverträge haben weitreichende rechtliche Konsequenzen. Sie müssen individuell an die Verhältnisse der Ehepartner angepasst werden und dürfen keinen Ehepartner einseitig belasten. Im Streitfall ist es wichtig, dass sie einer Überprüfung durch das Familiengericht standhalten.