Ehevertrag & Scheidungsfolgenvereinbarung -Verträge sind zum Vertragen da!

Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, muss beim Scheitern der Ehe häufig
feststellen, dass das Gesetz ihn schlecht oder gar nicht absichert und die Auffassung des
Ehepartners, welche Regelungen der Fairness entsprechen mit den eigenen nicht
deckungsgleich sind. Spätestens dann kann es extrem unromantisch werden.

Es ist daher immer sinnvoll, insbesondere wenn gemeinsame Kinder geplant sind, deren
Betreuung überwiegend durch einen Ehegatten sichergestellt werden soll oder einer der
Ehepartner Vermögen mit in die Ehe bringt, abzuklären, ob die Vorstellungen und Wünsche
der Eheleute übereinstimmen und diese im Ehevertrag zu regeln. Wenn die Trennung bereits
erfolgt ist oder bevorsteht, können gerichtliche Verfahren durch die Beurkundung einer
Scheidungs- und Trennungsfolgevereinbarung vermieden werden. Auch erbrechtliche
Ansprüche können in diesem Rahmen geregelt werden.

Wer seine Ansprüche gerichtlich klären lässt, bekommt häufig eine Entscheidung, die seinen
Interessen nicht gerecht wird und wendet dafür hohe Kosten auf. In einer vertraglichen
Vereinbarung können beide Eheleute – ggf. unterstützt durch Ihre Rechtsanwälte –
entsprechend ihren Interessen mitgestalten und umfassende und abschließende Lösungen
erarbeiten.

Der Gedanke, dass in der Ehe entstandenes Vermögen beiden Beteiligten gehört, ist ein
hartnäckiger Irrglaube. Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist, leben die
Eheleute im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, d.h. jeder von Ihnen verfügt über
eigenes Vermögen, wobei es möglich ist, dass die Eheleute an Vermögensgegenständen,
wie z. B. dem gemeinsamen Haus, anteilig Eigentum haben. Ein gemeinsames Vermögen
gibt es nach dem Gesetz nicht. Im Falle einer Scheidung findet der Ausgleich des Zugewinns
statt, d.h. wer in der Ehe mehr erwirtschaftet –„hinzugewonnen“ hat, muss
Zugewinnausgleich an den anderen leisten. Dies ist immer ein Anspruch in Geld und gibt
keinen Anspruch beispielsweise das Haus oder Auto zu verlangen.

Achtung: Der weit verbreitete Irrtum, ein Ehegatte hafte für Verbindlichkeiten des anderen,
unabhängig davon, ob er entsprechende Darlehensverträge unterzeichnet hat, kann den
Abschluss eines Ehevertrages nicht begründen! Dieses Argument, das definitiv im Gesetz
keine Grundlage findet, dient häufig dazu, in der Ehe aufgebautes Unternehmens- oder
Immobilienvermögen dem Zugriff des anderen zu entziehen.
Ein Ehevertrag, der fair und auf Augenhöhe geschlossen wird, kann langwierige und teure
Auseinandersetzungen nach der Trennung vermeiden. Allerdings sollte niemand, ohne sich
rechtlich durch einen eigenen Anwalt über die Konsequenzen der vom Ehepartner
gewünschten Regelung beraten zu lassen, einen solchen Vertrag schließen.

Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u.a. auch der nacheheliche Unterhalt
und der Versorgungsausgleich geregelt werden. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist
lebenslanger Unterhalt für den Ehepartner eher die Ausnahme und der Nachweis der
Voraussetzungen gestaltet sich in langen Ehen häufig schwierig. Wenn daher beide Partner
bei Eheschließung der Auffassung sind, dass ihre Kinder von einem Elternteil intensiv
betreut werden sollen und Fremdbetreuung nur begrenzt in Anspruch genommen werden
soll, sollte dies zur Absicherung desjenigen, der beruflich zurücksteckt und auf eine eigene
Karriere und Altersvorsorge ganz oder zum Teil verzichtet, vertraglich geregelt und ein
entsprechender Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt festgelegt werden.

Häufig sinkt der Anspruch an die Qualität der Betreuung der gemeinsamen Kinder beim
Unterhaltspflichtigen nach der Trennung, wenn dies mit der Pflicht Unterhalt zu zahlen
verbunden ist. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Zusammenhang wenig hilfreich und
geht von einer Verpflichtung des kinderbetreuenden Elternteils aus, nach Ablauf des
Trennungsjahrs in Vollzeit tätig zu sein und erforderlichenfalls Fremdbetreuung in Anspruch
zu nehmen, soweit das jüngste Kind bereits das dritte Lebensjahr vollendet haben sollte.
Ohne Ehegattenunterhalt sinkt häufig der Lebensstandard der gesamten Familie, auch wenn
die gemeinsamen Kinder Unterhaltsansprüche haben, die sich aus dem Einkommen des
Besserverdieners berechnen. Wenn der Ehepartner bereits bei Eheschließung nicht bereit ist
hierzu verbindliche Einigungen zu treffen, ist es wichtig die Kinderbetreuung paritätisch zu
regeln und darauf zu achten, dass beide Partner die Möglichkeit haben, in angemessener
Weise berufstätig zu sein. Elternzeit kann auch von Männern in Anspruch genommen
werden!

Wichtig zu wissen: Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet worden ist!
Eheverträge haben weitreichende rechtliche Konsequenzen. Sie müssen individuell an die
Verhältnisse der Ehepartner angepasst werden und dürfen keinen Ehepartner einseitig
belasten. Im Streitfall ist es wichtig, dass sie einer Überprüfung durch das Familiengericht
standhalten

Im Rahmen dieses Ausgleichs zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren
finanziellen Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen
Ehegatten aus. Werden keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen auch während der
Ehe aufgebaute Unternehmen, selbstbewohnte Immobilien oder Mietobjekte, sowie deren
Wertsteigerungen, in den Zugewinnausgleich. Die Bewertungen erfordern im Streitfall häufig
viel Zeit. Es können durchaus mehrere Jahre vergehen, in denen beide Beteiligte keine
Planungssicherheit haben und hohe Kosten für Sachverständigengutachten entstehen. Es ist
daher sinnvoll, wenn entsprechende Vermögensbestandteile vorhanden sind, faire
Regelungen zu treffen, solange sich die Eheleute noch verstehen und den Interessen des
anderen raumgeben und diese nachvollziehen können.