Eine Kopie ersetzt kein Testament

(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Ein Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt, das Original aber so gut versteckt, dass es nach seinem Tod nicht gefunden wurde. Möglich auch, dass es nach seinem Tod spontan den Weg ins Feuer nahm. Wer enterbt ist, greift manchmal zu krassen Mitteln um „für Gerechtigkeit zu sorgen“. Insbesondere in Patchwork-Familien sind die Auffassungen, was gerecht ist, oft semi-kompatibel.

Später fand der potentielle Erbe eine Kopie des Testaments in einer Plastiktüte in der Werkstatt des Verstorbenen. Er vertrat die Auffassung, dass die Kopie den Testierwillen des Erblassers nachweise. Dem hat das OLG Karlsruhe eine Absage erteilt.

Fraglich war, ob sich aus den Umständen der Aufbewahrung der Kopie schließen ließ, dass der Erblasser die Kopie als weiteren Nachweis aufbewahren wollte, falls das Original abhanden käme.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.3.22, Az: 11 W 194/20) ließ dies nicht als rechtsverbindliche Anordnung gelten. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sohn und Stiefmutter haben jetzt die Freude ihre Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Wer solche Situationen vermeiden will macht ein notarielles Testament, sollte zumindest aber das handschriftliche Testament beim Amtsgericht hinterlegen.