(Die Ehe – nichts für Feiglinge)
Die „ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen nach § 1361 Abs. 1 BGB den eheangemessenen Trennungsunterhalt. Grundlage ist das zusammengerechnete Einkommen der Eheleute, das zur Deckung des Lebensunterhalts – also nicht für Vermögensaufbau, Gesundheits- oder Altersvorsorge – zur Verfügung stand.
Allerdings gilt der Grundsatz „Geiz ist geil“ hier nicht. Wer als Besserverdiener den anderen Partner in der Ehe an der kurzen Leine hält, wird von der Rechtsprechung nicht belohnt. Der Hinweis, man habe in der Ehe das Geld für sich allein verbraucht, zieht in diesem Zusammenhang nicht, auch wenn der Partner dies in der Ehe akzeptiert hat.
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts und nachehelichen Unterhalts ist ein „objektiver Maßstab“ anzulegen, also derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen angemessen ist. Hier zieht weder das Modell „Sparfuchs“ noch „Big Spender“. Der richtige Sachvortrag ist der Weg zum Erfolg. Das ist kein Hexenwerk, erfordert aber Expertise.
Es geht ausschließlich um die Bedarfsdeckung, nicht um Teilhabe am Vermögensaufbau, die dem Zugewinnausgleich vorbehalten ist.
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle, die die Oberlandesgerichte regelmäßig für ihren Gerichtsbezirk veröffentlichen, ist geregelt, was abgezogen werden darf und was nicht. Manche Begriffe sind sperrig. Die Übersetzung liefert die freundliche Fachanwältin für Familienrecht.