(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)
Wenn nach der Scheidung alles geregelt ist, würde es die wenigsten Ex-Partner beglücken, falls im Fall eines spontanen Ablebens – der geschiedene Partner über gemeinsame Kinder erneut Zugriff auf das gerade gesicherte Vermögen bekommt.
Ein Geschiedenen-Testament sorgt dafür, dass der Ex-Partner weder mittelbar oder unmittelbar auf das Nachlassvermögen Zugriff erhalten kann.
Ohne testamentarische Regelungen würde der Ex-Partner das Erbe minderjähriger Kinder, als ihr gesetzlicher Vertreter, verwalten und beim Tod eines Kindes zumindest Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter sein.
Dieser Gedanke ist für die meisten Geschiedenen ähnlich attraktiv wie Herpes.
Zu den Fakten:
– Mit Zustellung des Scheidungsantrags entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners.
– Durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann verhindert werden, dass der Ex-Partner beim Tod eines Kindes erbt.
– Alternativ können gemeinsame Kinder als Vollerben eingesetzt werden, jedoch mit einer Regelung, die sicherstellt, dass im Falle ihres Versterbens vor dem Ex, dieser nicht Erbe wird. Im Zweifel freut sich der Kinderschutzbund oder eine andere gemeinnützige Einrichtung.
Wer nicht vor Wut in die Harfe beißen möchte, sorgt vor und lässt sich rechtlich und steuerlich beraten! Ein Testament muss passen, wie ein Maßanzug, aber auch rechtlich umsetzbar sein.