(Erben & Vererben -Struktur statt Abrissbirne)
Nicht immer macht ein Testament alle Hinterbliebenen glücklich. Wer enterbt wurde, kann, möglicherweise zumindest über den Pflichtteil am Nachlass beteiligt werden. Häufig weiß er aber gar nicht, ob er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört oder was im Skat ist.
Das Gesetz gibt ihm einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben, damit er seinen Zahlungsanspruch ermitteln kann.
Wer kann den Pflichtteil fordern?
– Ehepartner immer
– Kinder -> Enkel -> Urenkel…(wobei jede Generation nur zum Zuge kommt, wenn die vorherigen vor dem Erblasser verstorben sind)
– Geschwister haben keinen Anspruch!
Aber was ist, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat?
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren getätigt hat und sämtliche Schenkungen an den Ehepartner, werden zusätzlich berücksichtigt und dann der Pflichtteilsanspruch berechnet.
Welche Auskunft ist geschuldet?
Ein geschlossenes Verzeichnis aller zum Todestag vorhandenen Vermögenswerte und gegen den Nachlass bestehenden Forderungen.
Außerdem eine Aufstellung aller Vermögenswerte, die an den Ehegatten oder aber in den letzten 10 Jahren an andere Personen verschenkt worden sind.
Auf Anforderung des Erben sind Wertgegenstände wie Immobilien, Unternehmen , Autos, Schmuck pp. durch einen Sachverständigen zu bewerten.(Wertermittlungsanspruch) Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen!
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Dann prüft und bescheinigt der Notar den Nachlassbestand.
Wenn ein Erbe nicht vollständig enterbt wurde, aber sein Erbe weniger als der Pflichtteil ist, hat er den „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Es steht ihm ein ergänzender Zahlungsanspruch gegen die Erben bis zur Höhe seines Pflichtteils zu.
Der Weg zu nachvollziehbaren Informationen als Grundlage für die Berechnung des Anspruchs kann durchaus kompliziert sein. Wer seinen Pflichtteil will, sollte auf rechtliche Beratung nicht verzichten!