(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)
Erben haben untereinander nur in wenigen Fällen Ansprüche auf Auskünfte. Sie müssen sich selbst Informationen beschaffen. Wenn allerdings ein Pflichtteilsberechtigter die Erbschaft ausgeschlagen hat, gilt dies nicht, obwohl er zunächst Erbe geworden war.
Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann von den Erben Auskunft über den Nachlassbestand und Wertermittlung durch Sachverständigengutachten fordern (§ 2314 BGB), damit er seinen Anspruch berechnen kann.
In seiner Entscheidung vom 30.11.2022 (Az. IV ZR 60/22) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass dieser Auskunftsanspruch auch nach einer Erbausschlagung besteht, da die Erbenstellung – und damit die Möglichkeit sich Informationen zu beschaffen – mit der Ausschlagung wegfällt.
In Hinblick auf die kurze Frist zur Ausschlagung des Erbes von nur 6 Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft ist dies praxisnah und angemessen.
Es dürfte dem Erben nur in seltenen Fällen möglich sein, in so kurzer Zeit einen vollständigen Überblick über den Nachlassbestand zu erhalten.
Wer die Erbschaft ausschlägt, reduziert seinen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Es ist sachgerecht, dann die Erben zu verpflichten, ihm die notwendigen Informationen zu geben, um seine Ansprüche berechnen und durchsetzen zu können.