Holzfigur Haus - bildlich für Erbrecht

Erbrecht

Mit dem Erbrecht kommt man vor allem in zwei Situationen im Leben in Berührung: wenn es darum geht, seinen eigenen Nachlass zu gestalten, oder wenn ein naher Angehöriger verstorben ist und man sich, z. B. als Erbe(ngemeinschaft), mit dem Nachlass befassen muss.  

In beiden Situationen ist Rechtsanwältin Annegret Petersen gerne Ihre Ansprechpartnerin: Sie unterstützt Sie, wenn es darum geht, Ihren privaten Nachlass zu gestalten, und gleichermaßen, wenn Sie als Unternehmer Ihre Unternehmensnachfolge individuell regeln wollen. Genauso ist sie Ihre Ansprechpartnerin, wenn Sie als Erben(gemeinschaft) Rat und Unterstützung benötigen bzw. wenn Sie enterbt wurden und nun Ihren Pflichtteil geltend machen wollen.

Gesetzliche Erbfolge

In Deutschland bleibt kein Erbfall rechtlich ungeregelt. Verstirbt einer Person ohne „letztwillige Verfügung“, erben laut BGB neben dem Ehepartner zunächst Abkömmlinge dieser Person, in aller Regel die Kinder oder Enkel. Die gesetzliche Erbfolge sichert damit zunächst die Kinder einer verstorbenen Person ab und teilt das Vermögen unter ihnen grundsätzlich zu gleichen Teilen auf. Hat eine verstorbene Person keine Nachkommen und kein Testament errichtet, können z. B. Eltern bzw. Geschwister erben. Ist man damit einverstanden, ist ein Testament nicht zwangsläufig notwendig. In vielen Fällen führt die gesetzliche Erbfolge aber zu ungewünschten Ergebnissen, z. B. wenn
  • zunächst nur der Ehepartner erben soll (im jüngeren Alter) oder
  • nur die Kinder erben sollen (im höheren Alter) und der Ehepartner über Vermächtnisse abgesichert werden kann oder
  • bestimmte Personen bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass bekommen sollen.

Haben Sie Fragen zur gesetzlichen Erbfolge – weil Sie Ihren Nachlass gestalten wollen oder weil Sie Erbe sind?
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Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge & Erbschaftssteuer

Geht es um das Thema Nachlassgestaltung, steht immer auch das Thema Erbschaftsteuer im Raum, weil diese die Erben und den Nachlass massiv finanziell belasten kann.

Es ist möglich, durch Schenkungen zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhebliche Ersparnisse bei der Erbschaftsteuer für die Erben zu realisieren.

Gerade Immobilien oder Wertpapierdepots werden deswegen häufig im Wege einer Schenkung zu Lebzeiten auf Kinder und/oder Enkel übertragen. Vor allem Kinder können bei der Schenkungsteuer – die bei Schenkungen fällig wird – alle zehn Jahre einen relativ hohen Steuerfreibetrag geltend machen. Verstirbt der Schenker vor Ablauf der Frist von 10 Jahren, gilt der Freibetrag entsprechend für die Erbschaftsteuer.

Wer Kinder steuerlich entlasten will, sollte sich deswegen nicht erst im hohen Alter darüber informieren, welche Schenkungen an Kinder und ggf. Enkel aus steuerlicher Sicht sinnvoll sind. Um Steuervorteile für seine Erben zu realisieren, gilt es, frühzeitig zu planen und rechtzeitig mit lebzeitigen Schenkungen zu beginnen. Die Absicherung der eigenen Person als Schenker, z. B. mithilfe eines Wohnrechts an einer Immobilie oder Nießbrauchs an einem Wertpapierdepot, ist dann zu bedenken, aber auch unproblematisch möglich.

Sie haben Fragen zum Thema Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge und Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer?
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Testaments­vollstreckung

Nicht selten entsteht nach dem Tod eines Angehörigen Streit in der Erbengemeinschaft und mit Personen, denen z. B. ein Pflichtteilsanspruch oder ein Vermächtnisanspruch zusteht. Um das Nachlassvermögen zu schützen und Streit um das Erbe zu verhindern, kann es sinnvoll sein, im Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass oder bestimmte Teile zu bestimmen, der per Gesetz verpflichtet ist, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Vor allem in folgenden Situationen ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen:
  • Erbengemeinschaft mit hohem Streitpotenzial (z. B. zerstrittene Geschwister),
  • unerfahrene bzw. minderjährige Erben,
  • Behindertentestament (d. h. ein Erbe ist geistig beeinträchtigt),
  • Geschiedenen-Testament oder
  • überschuldeter Erbe.
Da die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sehr verantwortungsvoll ist, sollte die Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird, gründlich ausgewählt werden: Soziale Kompetenz erscheint wichtig, aber auch Know-how und bestenfalls eine berufliche Qualifikation im Bereich Erbrecht & Steuern sowie möglichst Erfahrung in der Vollstreckung von Testamenten sollten nicht fehlen.

Sie wollen einen Testamentsvollstrecker für Ihren Nachlass bestimmen? Wir beantworten gerne Ihre Fragen und stehen Ihnen als erfahrene Testamentsvollstrecker zur Verfügung! Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf!

Erbstreitigkeiten: Pflichtteil, Testamentsanfechtung etc.

Auch wenn Erblasser es sich anders wünschen: Streit unter Erben bzw. zwischen Erben und anderen Personen bleibt oft nicht aus. Hierbei kann es dann z. B. um
  • Pflichtteilsansprüche von Personen gehen, die enterbt wurden, wenn die Erben(gemeinschaft) den Pflichtteilsanspruch nicht begleichen wollen oder können, oder
  • die Frage, ob ein (bestimmtes) Testament überhaupt wirksam errichtet wurde.
In diesen Situationen ist es wichtig, professionellen anwaltlichen Rat einzuholen, um die Rechtslage verlässlich einschätzen zu können, unabhängig davon „auf welcher Seite“ man steht. Denn auf dieser Grundlage ist es dann möglich, eventuell eine einvernehmliche Lösung ohne ein Gericht zu finden oder die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens zu klären.

Sie benötigen Unterstützung in einer Erbstreitigkeit – im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsanspruch, einer Testamentsanfechtung oder mit einem Vermächtnisanspruch?
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