Ein selbstgenutztes Haus kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a)-x) ErbStG von der Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer befreit werden, wenn es an Kinder oder den Ehepartner übertragen oder vererbt wird.
Zunächst muss das Haus oder die Wohnung vom Erblasser / Schenker selbst genutzt worden sein und der Erbe oder Empfänger der Schenkung muss dort einziehen, also es ebenfalls als „Familienheim“ nutzen. Familienheim bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um den Lebensmittelpunkt handelt. Die Privilegierung ist auf ein Objekt beschränkt und gilt nicht für Ferienimmobilien. Wird das Familienheim an Kinder vererbt oder verschenkt, beträgt die maximal begünstigte Wohnfläche 200 qm. Ist die Wohnfläche größer, muss lediglich der übersteigende Teil versteuert werden.
Die Immobilie muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach dem Erbfall weitergenutzt werden. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, fällt keine Erbschaftssteuer an.