Familienheim im Erbfall – vorausschauend planen um Erbschaftssteuer zu vermeiden

Die steigenden Immobilienpreise können im Erbfall hoch problematische Auswirkungen für
die Erben haben. Solange ein Erblasser bis zu seinem Tod im eigenen Haus wohnt und der
Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Immobilie erbt, sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4b
ErbStG eine Befreiung von der Erbschaftssteuer vor. Dies gilt auch dann, wenn der Wert des
Hauses den Freibetrag von 500.000,00 € übersteigen sollte. Diese Befreiung hat allerdings
nur Bestand, wenn der Erbe das Haus in den 10 Jahren nach dem Erbfall zu eigenen
Wohnzwecken nutzt. Will er vorher vermieten oder verkaufen, fällt die Erbschaftssteuer
rückwirkend an. Dies entfällt nur dann, wenn die Nutzung durch den Tod des Erben endet
oder er aufgrund einer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim ziehen muss.
Auch ein Kind oder Enkel kann das Haus steuerfrei zur eigenen Wohnnutzung erhalten.
Allerdings nur dann, wenn die Wohnfläche 200 qm (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) nicht
überschreitet. Flächen, die diesen Grenzwert übersteigen, müssen dann versteuert werden.
Das Kind oder der Enkel muss das Haus ebenfalls mindestens 10 Jahre zum eigenen
Wohnen nutzen, damit die Steuerbefreiung nicht rückwirkend entfällt. Dies wird bereits
problematisch, wenn mehr als ein Kind oder Enkel vorhanden sind, die bedacht werden
sollen.

10 Jahre sind ein langer und schwer planbarer Zeitraum. Häufig ist neben der Immobilie
auch noch weiteres Vermögen vorhanden. Wer Erbschaftssteuer vermeiden möchte, sollte
rechtzeitig über die Übertragung von Vermögensgegenständen auf Kinder und Enkel
nachdenken und die Freibeträge (Kinder: 400.000,00 € / Enkel: 200.000,00 €), die alle 10
Jahre erneut zur Verfügung stehen nutzen. Es können Bedingungen oder
Rückforderungsrechte vereinbart werden, um Verfügungen über die Immobilie gegen den
Willen des Erblassers bis zu seinem Tod zu verhindern. Auch ein gut durchdachtes
Testament kann unnötige Steuerbelastungen vermeiden. Das klassische „Berliner
Testament“, dass beim Tod des erstversterbenden Ehegatten das gesamte Vermögen bei
dem länger Lebenden „sammelt“, kann zu hohen Steuerbelastungen bei dessen Tod führen.
Vermächtnisse auf den ersten Erbfall können hier gegensteuern.

Erbschaftssteuer ist komplex. Wer sich rechtzeitig umfassend beraten lässt und
vorausschauend handelt, ist auf der sicheren Seite.

Annegret Petersen – Rechtsanwältin –