Die 96-jährige Seniorin musste aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim ziehen und schloss für ihre Eigentumswohnung einen auf 4 Jahre befristeten Mietvertrag um die Heimkosten zu decken. Sie verstarb 2 Jahre später.
Ihre Tochter erbte die Wohnung und beabsichtigt nach Ende der Befristung in die Wohnung zu ziehen.
Der Wert der Wohnung in bester Wohnlage in München überstieg den Erbschaftssteuerfreibetrag der Erbin deutlich. Sie berief sich auf die Befreiung von der Erbschaftssteuer nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c ErbStG.
Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Das FG München (Urteil vom 26.19.2022, Az. 4 K 2183/21) hat der Erbin Recht gegeben.
Die befristete Vermietung sei nicht als zeitweilige Aufgabe des Familienheims zu werten. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte vorsorglich ein Recht auf Eigenbedarfskündigung beim Tod des Erblassers vorsehen.
Ein befristeter Mietvertrag ist nach dieser Rechtsprechung bei Pflegebedürftigkeit ein erbschaftssteuerlich interessantes Gestaltungsmittel.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision bestätigt wird.