Gesamtschuldnerausgleich nach der Trennung – wer schweigt zahlt drauf!

(Die Ehe – nichts für Feiglinge)

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6.7.2020 – 15 UF 128/19)

Als die Ehe disharmonisch wurde, packte die Ehefrau entspannt die Koffer und zog aus, zahlte aber quartalsweise weiter allein auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen.

Der fröhliche Gatte blieb mit den Kindern im Familienheim und zahlte lediglich die Nebenkosten. Diese Aufteilung hatten die Eheleute auch im Zusammenleben praktiziert.

Erst Jahre später kam es zu Streitigkeiten über die Lastenverteilung, und die Gattin forderte dann erstmals den Gesamtschuldnerausgleich für ihre bisher geleisteten Zahlungen auf das Darlehen.

Das Familiengericht wies den Anspruch der Ehefrau als unbegründet zurück. Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzliche Gerichts und wies die Beschwerde – Kosten zu Lasten der Ehefrau – ab.

Zwar haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. In diesem Fall ging das OLG von einer solchen anderweitige Bestimmung durch eine konkludente Vereinbarung der Eheleute aus.

Die Beteiligten hatten im Verfahren übereinstimmend erklärt, die interne Haftung für das Immobiliendarlehen nicht ausdrücklich geregelt zu haben.

Das Verhalten der Ehefrau nach der Trennung deutete das OLG dahingehend, dass sie bis zu ihrer Aufforderung an den Ehemann, die Hälfte der Darlehensaufwendungen auszugleichen, keinen Ausgleich für erbrachte Leistungen gewünscht habe. Etwas anderes gelte erst aber den Zeitpunkt, in dem sie später den Willen geäußerte habe, die finanziellen Folgen ihrer Trennung anders zu regeln. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Ehemann darauf vertrauen, nicht in Anspruch genommen zu werden. Er musste daher für die Vergangenheit keine Zahlung leisten. Lediglich für die Zukunft muss er sich hälftig beteiligen.

Ein Verzicht auf klare Regelungen kann teuer werden. Die Fortführung von Zahlungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach der Trennung kann als stillschweigender Verzicht auf Ausgleich im Innenverhältnis gewertet werden. Erst wenn klar der Wunsch geäußert wird, die finanziellen Folgen der Trennung zu klären, endet diese „konkludente Vereinbarung“.