(Die Ehe – nichts für Feiglinge)
1. Ausgangslage:
Häufig möchten Eltern sicherstellen, dass übertragene Immobilien zurückgefordert werden können, wenn ihre Kinder sich scheiden lassen, ohne die Immobilie in einem Ehevertrag zu schützen, um zu vermeiden, dass das Eigentum in fremde Hände fällt.
2. Rückfallklausel bei Schenkungen:
In Rückfallklauseln kann der automatische Rückfall bei der Scheidung des Kindes oder auch abhängig von einer Forderung der Eltern vereinbart werden. Andere Rückforderungsgründe sind z.B. Insolvenz des Beschenkten oder dessen Tod.
3. Wertermittlung der Immobilie bei Rückübertragung:
Die Wertermittlung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung. Ein Wertzuwachs durch Investitionen des Beschenkten kann zu einer Ausgleichsverpflichtung der Eltern bei Rückfall der Immobilie führen. Dieser Ausgleichsanspruch erhöht das Vermögen und damit den Anspruch auf Zugewinn des Ehepartners.
4. Fazit:
Better safe than sorry! Eine ehevertragliche Regelung ist empfehlenswert, um im Scheidungsfall Streitigkeiten zu vermeiden. Investitionen des beschenkten Kindes können zu unerwünschten Kompensationsansprüchen führen, die im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.