Getrennt aber noch nicht geschieden? Testament nicht vergessen!!!

Ist ein Ehepaar geschieden, besteht das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ex
Ehegatten nicht mehr. Bis zur Einreichung der Scheidung bleibt es beim Ehegattenerbrecht,
wenn kein anderslautendes Testament vorliegt. Wer nicht möchte, dass im Todesfall in der
Trennungszeit oder nach der Scheidung der geschiedene Ehepartner erneut Zugriff auf sein
Vermögen erhält, muss durch entsprechende Verfügungen in einem Testament oder
Erbvertrag vorsorgen.

Ist eines oder mehrere Kinder bei Tod eines Elternteils noch minderjährig, erhält der
überlebende Elternteil nach § 1680 BGB die Verwaltungsbefugnis betreffend den Erbteil
des/r minderjährigen Kindes/r.

In einem Testament kann dem überlebenden Elternteil die Vermögenssorge für das ererbte
Vermögen allerdings entzogen und auf einen Testamentsvollstrecker übertragen werden.
Dies sollte eine Person sein, die ihr Vertrauen hat. Derjenige erhält die Aufgabe, das Erbe
der Kinder nach den Vorgaben des verstorbenen Elternteils, bis diese volljährig sind oder
auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, beispielsweise bis zum Abschluss einer
Ausbildung oder Begründung eines eigenen Haushalts, zu verwalten.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass eines der Kinder vor dem überlebenden
Elternteil versterben könnte, mit der Folge, dass der überlebende Elternteil zu den
gesetzlichen Erben zählt. Es gibt die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung Regelungen
zu treffen, die sicherstellen, dass das Erbe auch in diesem Fall nicht dem früheren Ehepartner zufällt. Im Rahmen einer testamentarisch angeordneten Vor- und Nacherbschaft
wird der Nachlass Sondervermögen, das beim Tod des Kindes direkt auf den im Testament
bestimmten Nacherben übergeht. Hier kann es beispielsweise sinnvoll sein, die
überlebenden Geschwister einzusetzen. Diese Regelung kann bis zum Tod des
überlebenden Elternteils befristet werden.

Dies gilt selbst dann, wenn das inzwischen volljährige Kind den anderen Elternteil zum Erben
bestimmen sollte. Das Kind vererbt nämlich nur sein eigenes Vermögen, nicht das
Sondervermögen, hinsichtlich dessen der Nacherbe berufen ist.

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung bedeuten enge
und möglicherweise langfristige Bindungen für ihre Erben, die auch belastend sein können.
Auch steuerliche Aspekte sollten vor Abfassung des Testaments geklärt sein. Das
Testament sollte wie ein Maßanzug auf ihre persönliche Situation und die der Erben
angepasst sein