Immobilien-GbR & MopeG – asap ins Gesellschaftsregister?

Die gravierendste praktische Auswirkung des „Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, betrifft die „Immobilien-GbRs“.

Noch müssen im Grundbuch die Gesellschaft und! ihre Gesellschafter eingetragen werden. Aus der Eintragung im Grundbuch leitet sich der „Gut-Glaubens-Schutz@ ab. Wer mit der GbR Geschäfte macht darf darauf vertrauen, dass die im
Grundbuch eingetragenen Gesellschafter für die GbR handeln und gerade stehen. Bei Gesellschafterwechseln, muss aktuell stets das Grundbuch geändert werden. Sonst haftet möglicherweise jemand, der längst ausgeschieden ist.

Dies ändert das MoPeG zum 01.01.2024
Für eingetragene GbRs gilt dann, dass nur noch die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschafter, im Grundbuch eingetragen werden.

Die Gesellschafter werden ausschließlich im Gesellschaftsregister (nicht Handelsregister) eingetragen. Es ist dann der gute Glaube in die Richtigkeit des Grundbuchs und des neu geschaffenen Gesellschaftsregisters geschützt.

Es besteht kein gesetzlicher Zwang für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Es besteht jedoch ein faktischer Zwang für alle Gesellschaften, die Immobilien erwerben oder über Immobilien verfügen, da sowohl der Erwerb als auch die Verfügung voraussetzen, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Unabhängig von der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister besteht in den meisten Fällen zusätzlich eine Eintragungspflicht in das vom Bundesverwaltungsamt geführte Transparenzregister. Mit der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erlangt die Gesellschaft die Rechtsfähigkeit und zählt damit zum verpflichteten Adressatenkreis des § 20 Abs. 1 GwG.

was sagt Ihr???🙄 Unnötige Bürokratie ⚡️echte Verbesserung?