Kindesunterhalt – Wechselmodell – Problemstellung Steuervorteile / Kindergeld

Teilen sich Eltern die Betreuung ihres Kindes hälftig, so spricht man vom Wechselmodell.
Dies führt zur Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen der Versorgung des Kindes in zwei
getrennten Haushalten.

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist der Kindesunterhalt von den Eltern auf Grundlage
ihrer Einkünfte – in Anlehnung an den Volljährigenunterhalt – anteilig zu bedienen.

Kindergeld:
In einer Grundsatzentscheidung vom 20.04.2016 (BGH FamRZ 2016, 1053) hat der BGH
ausgeführt, dass eine Gesamtgläubigerschaft der Eltern gegenüber der Kindergeldstelle
nicht besteht. Sie haben kein Recht anteilige Auszahlung zu fordern. Vielmehr kann nur ein
Elternteil das Kindergeld beziehen und muss diesen im Innenverhältnis gegenüber dem
anderen Elternteil ausgleichen.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass die Hälfte des Kindergeldes sich auf den
Betreuungsunterhalt bezieht, den die Eltern hälftig bedienen. Die andere Hälfte bezieht sich
auf den Barunterhalt, sodass der Elternteil, der das Kindergeld bezieht zur
Ausgleichszahlung verpflichtet ist.


Letztendlich führt dies im Verhältnis zwischen den Eltern wieder zu einer paritätischen
Verteilung des Kindergeldes.

Steuervorteil:

Die Frage ob beiden Elternteilen jeweils der volle Kinderfreibetrag zusteht, ist in der
Rechtsprechung umstritten. Er beträgt atkuell 8.388,00 €. Er wird nicht ausgezahlt, sondern
steuermindernd vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert die
Einkommensteuer entsprechend dem Steuersatz des jeweiligen Elternteils.

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 05.08.2015 – 20 WF 294/15 (FamRZ
2016, 253) entschieden:


„Der Kinderfreibetrag steht bei einem minderjährigen Kind, das im paritätischen
Wechselmodell abwechselnd in den Haushalten beider Eltern betreut wird, jedem Elternteil in
voller Höhe zu.“

Dies wird damit begründet, dass auch bei Kindern, die im gemeinsamen Haushalt ihrer
Eltern, die beide über Erwerbseinkommen verfügen, leben, jeder Elternteil aufgrund der
gesetzlichen Pauschalierung den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Nichts
anderes könne für Eltern gelten, die bei insgesamt höheren Kosten aufgrund getrennter
Haushalte die Unterhaltspflichten teilen.

Diese Entscheidung ist in Bezug auf Verfahrenskostenhilfe ergangen. Gleichwohl ist es
sinnvoll dies bei der steuerlichen Veranlagung prüfen zu lassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. III R 18/15) hat allerdings entschieden, dass der
Kinderfreibetrag bei paritätischer Betreuung des Kindes zu teilen sei. Lediglich wer ein Kind
ausschließlich betreut, kann nach dieser Entscheidung das Kindergeld voll beanspruchen,
wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt.