Manchmal wird ein „Nein“ zum Boomrang!

Der freundliche #Steuerberater ist nach der #Trennung zu meiner liebenswerten #Mandantin nur noch begrenzt freundlich und verweigert ihr stumpf wichtige Informationen. Sie ist Minderheitsgesellschafterin und der liebwerte Ex-Gatte in spe soviel eloquenter. Da muss sie doch nun wirklich nicht alles wissen. Wissen kann so belastend sein. Die Herren regeln das schon…

Unpraktischerweise möchte sie seit der Trennung ihre Angelegenheiten selbst regeln und gern prüfen lassen, ob die steuerlichen Veranlagungen der letzten Jahre korrekt waren. Der Steuerberater fand ihren Wissensdurst übertrieben und verwies darauf, dass er dem Gatten sämtliche Infos übermittelt habe. Sie möge sich an jenen wenden.

Die #Rechtsprechung sieht das etwas anders: Der Steuerberater hat das Arbeitsergebnis seiner Beauftragung, sowie alles was er zur Ausführung des Auftrags erhält gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB an seine Auftraggeber – nicht nur einen von beiden  nach der „Rosinentheorie“ –  herauszugeben (BGH, Urteil vom 11.03.2004, IX ZR 178/03), auch wenn er den anderen nur noch semi-sympathisch findet.

Er kann sich nicht auf die #Geheimhaltungspflicht aus § 57 Abs. 1  Steuerberatergesetz im Hinblick auf die #Daten des Ehemannes berufen, denn er ist durch diesen von seiner Geheimhaltungspflicht – zumindest stillschweigend – dadurch befreit worden, dass er von den #Eheleuten  g e m e i n s a m  beauftragt worden ist, deren steuerliche Veranlagung durchzuführen. Er kann dieser Verpflichtung nachvollziehbar und überprüfbar nur nachkommen, wenn er die #Einkommensverhältnisse beider Eheleute, die er deren #Steuererklärungen zugrunde gelegt hat, auch beiden offenlegt. (LG Münster, 27.03.2013, 110 O 61/12)

Nun ist #Rechtsprechung ja nicht unbedingt die Kernkompetenz jedes Steuerberaters.  Er scheint auch keinen #Interessenkonflikt wahrzunehmen, wenn er nur die Rechte des Ehemannes schützt. Ich bin sicher, die charmante #Richterin kann es nachvollziehbar erklären.

Manchmal wird ein „Nein“ zum Boomrang!