Die Idee, dass der andere Ehegatte keinen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen hat, ist ebenso weit verbreitet wie falsch! Es gibt einen „Unterrichtungsanspruch“!
§ 1353 Absatz 1 Satz 2 enthält völlig spaßbefreit die gegenseitige Verpflichtung der Eheleute, dem anderen über den Vermögensbestand Auskunft zu erteilen, wenn er dazu auffordert.
Die eloquente Ehefrau meines freundlichen Mandanten fand diese Idee absurd und sah, auch nach mehrfacher Aufforderung über ihren Vermögensbestand Auskunft zu erteilen, keinen Grund meiner Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist Folge zu leisten. Sie lieferte damit die Steilvorlage, die Zugewinngemeinschaft spontan zu beenden.
Wenn ein Ehegatte dieser Unterrichtungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann der andere nach § 1385 Ziffer 4 BGB den Güterstand durch Antrag beim Familiengericht beenden lassen und vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen. Der Stichtag ist dann nicht der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern der Tag der Zustellung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Ein Stufenverfahren, in dem zunächst Auskunft und dann im nächsten Schritt Zahlung verlangt wird, ist wie beim Zugewinn im Scheidungsverfahren möglich.
Ab Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen; durchaus motivierend für den Ausgleichsberechtigten.
Wer keine spontanes Ende der Zugewinngemeinschaft will, erteilt daher Auskunft, wenn er gefragt wird.