Auch wenn eine bekannte Illustrierte schon 2008 textete: „ Kein Unterhalt für die Ex“, ist er bis heute nicht ausgestorben!
Seit der Reform des Unterhaltsrechts (2008), von der überwiegend Männer profitiert haben, ist die Durchsetzung des Anspruchs kein Selbstgänger mehr. Alles hängt vom richtigen Sachvortrag ab. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt lässt sich durchsetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensbedarf selbst zu decken, während der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Nachehelichen Unterhalt gibt’s aus unterschiedlichen Gründen:
1. Betreuungsunterhalt: Wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten kann, hat er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
2. Unterhalt wegen Alters oder Krankheit: Wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters oder seiner Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
3. Ausbildungsunterhalt: Wenn der Unterhaltspflichtige während der Ehezeit aufgrund der Betreuung der Kinder oder anderer familiärer Verpflichtungen keine oder nur eingeschränkte Berufstätigkeit ausüben konnte und deshalb keine ausreichende Ausbildung oder Berufserfahrung hat, kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen.
4. Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile: Wenn der Unterhaltspflichtige während der Ehezeit zugunsten des gemeinsamen Haushalts und/oder zugunsten des beruflichen Fortkommens des anderen Ehegatten auf eigene Karrierechancen verzichtet hat, kann ein Anspruch auf Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile bestehen.
Die konkreten Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen für nachehelichen Unterhalt können sehr komplex sein und hängen von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Dr. Google ist in diesem Zusammenhang als Unterstützung nur semi geeignet.