Scheinselbständigkeit & Sozialversicherungsbeiträge – Nachforderungen vermeiden!

Die klare Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist von immenser Bedeutung, da Beschäftigte der Gesamtsozialversicherungspflicht unterliegen. Diese umfasst die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Zudem sind Umlagen für Mutterschafts- und Insolvenzgeld (sowie bei kleinen Unternehmen die Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu entrichten. 

Insbesondere für Auftraggeber ist der Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit von großer Bedeutung. Nachforderungen sind ein mögliches Szenario!

Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Sozialversicherungsbeiträge nachträglich geltend gemacht werden. 

Der Arbeitgeber haftet dabei für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der nicht abgeführte Arbeitnehmeranteil kann nur bei den folgenden drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden. 

Folgende Indizien sind von Bedeutung:

➡️ Eine Scheinselbstständigkeit könnte vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar formell als selbstständiger Unternehmer auftritt, aber in Wirklichkeit weisungsgebunden und in die Struktur des Arbeitgebers integriert ist. 

Folgende Kriterien könnten auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten:

1️⃣ Feste Arbeitszeiten, beispielsweise Schichtdienst. 2️⃣ Eine starke Einbindung in die Prozesse oder Infrastruktur des Auftraggebers. 3️⃣ Arbeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers. 4️⃣ Direkte Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Ausführung der Tätigkeiten. 5️⃣ Keine Beschäftigung eines regulär angestellten Arbeitnehmers durch den vermeintlichen „Selbstständigen“. 6️⃣ Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber. 7️⃣ Feste Bezüge oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 8️⃣ Anspruch auf Urlaub und Absprachen mit anderen Arbeitnehmern darüber.

Diese Liste ist nicht abschließend, da die Abgrenzung alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Das Gesamtbild ist entscheidend. Natürlich kann es sein, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, jedoch überwiegen möglicherweise die Indizien für eine selbstständige Tätigkeit.

➡️ Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit könnten sein:

1️⃣ Ein eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung). 2️⃣ Arbeit für verschiedene Auftraggeber über einen längeren Zeitraum hinweg. 3️⃣ Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber. 4️⃣ Keine oder nur eine geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder seltenere Teilnahme an Meetings und internen Briefings). 5️⃣ Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen. 6️⃣ Der Selbstständige hat eine eigene Betriebsstätte. 7️⃣ Im Rahmen der Tätigkeit wird ein eigener Mitarbeiter beschäftigt. 8️⃣ Einsatz von eigenem Kapital und der eigenen Arbeitskraft mit einem gewissen Risiko eines Verlusts. Besonders wichtig sind die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. Verträge sollten darauf hinweisen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer keinerlei Weisungen unterliegt. 9️⃣ Eine Vergütung, die deutlich über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und dadurch eine Eigenvorsorge ermöglicht.

Die klare Unterscheidung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist für beide Seiten von großer Bedeutung und hilft potenzielle rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Bei Fragen zum Thema stehe ich gerne zur Verfügung!

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