Sorgerecht für den Hund???

Als die Beziehung noch bunt war, schaffte das Paar einen liebenswerten Hund an. Der fröhliche Vierbeiner überlebte die Beziehung und jeder der Ex-Partner begehrte das Sorgerecht für den Hund.

Einer der Partner sah sich selbst als die Hauptbezugsperson des Hundes. Er sei der „Rudelführer“, deshalb gehöre das Tier zu ihm. Sein Kontrahent fühlte sich für die emotionalen Bedürfnisse des Tieres zuständig und suchte die gerichtliche Klärung.

Der zuständige Amtsrichter vertrat schmerzfrei die Auffassung, dass die Regeln des gemeinschaftlichen Eigentums anzuwenden seien, da der Hund gemeinsam angeschafft worden war. Es sah keine Entweder-oder-Situation, bei der einer der Ex-Partner den Hund allein behalten dürfe. Er bestimmte eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“.

Die Berufung des Rudelführers führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer des Landgerichts Frankenthal fand die Idee einer abwechselnden Betreuung des Hundes überzeugend. Alle zwei Wochen bezieht der Rüde nun das Körbchen am Zweitwohnsitz. Die sozialen Beziehungen bleiben erhalten. Ein Hund ist eben auch nur ein vierbeiniges Kind.

Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12.5.2023 (Az: 2 S 149/22)

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