§ 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt/Sozialversicherungsbeiträgen

Gemäß § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn der Einzugsstelle Beiträge desArbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten werden. Ebenso wird bestraft, wenn über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen unrichtige oderunvollständige Angaben gemacht oder über sozialversicherungsrechtlich erhebliche TatsachenAngaben vorenthalten werden. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung. Im Falle einer Verurteilung droht eine Verurteilung zu einer […]