Einkommen und die eheprägenden Verhältnisse
(Die Ehe – nichts für Feiglinge😈) Die „ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen nach § 1361 Abs. 1 BGB den eheangemessenen Trennungsunterhalt. Grundlage ist das zusammengerechnete Einkommen der Eheleute, das zur Deckung des Lebensunterhalts – also nicht für Vermögensaufbau, Gesundheits- oder Altersvorsorge – zur Verfügung stand. Allerdings gilt der Grundsatz „Geiz ist geil“ hier nicht. Wer als Besserverdiener den […]