und ein Ehegatte blockiert die Kündigung, weil seine Mutter die Mieterin ist.
(Die Ehe – nix für Feiglinge)
Ein kurzer Reality-Check aus dem Familienrecht
Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, liegt bei bestehendem Mietverhältnis regelmäßig eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) vor.
Nach der Trennung kann ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen, dass die Nutzungsverhältnisse neu geregelt werden – sogar mit der Folge, dass der andere Ehegatte an einer Kündigung des Mietvertrags mitwirken muss.
⚖️ Das Gericht wägt ab.
Zu berücksichtigen sind u. a.:
• die eheliche Solidarität (§ 1353 BGB)
• die Erfolgsaussichten der Kündigung
• ein möglicher Eigenbedarf (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB)
• ein Widerspruch des Mieters (§ 574 BGB)
• sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Celle schmerzfrei zugunsten des Ehemannes entschieden.
Die Schwiegermutter musste das Haus räumen und neuen Wohnraum suchen. Das Miteigentum und der entgegenstehende Wille der Ehefrau hinderte die Eigenbedarfskündigung nicht.
⚖️ OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2025 – 21 UF 237/24
Wer diese Situation vermeiden will, muss in guten Zeiten eine verbindliche Vereinbarung mit dem Ehepartner schließen. Auch ein Elternteil, der sich in eine solche Abhängigkeit begibt, sollte sich vorher absichern, wenn er nicht den Wunsch hat, die Koffer zu packen, falls dieyEheleute der Statistik folgen.