Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft – zu Unrecht unterschätzt, extrem effektiv

(Die Ehe – nichts für Feiglinge)

Es gibt Vorschriften, die extrem effektiv sind und erfreuliche Dynamik in langatmige Verfahren bringen können.

Eine unterschätzte Möglichkeit ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach 3-jähriger Trennungszeit.

Wenn das Scheidungsverfahren vor sich hin dümpelt, weil der freundliche Ehepartner alles unternimmt, um seine Zahlungsverpflichtung herauszuzögern, gibt es ein charmantes Werkzeug.

Mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Gerichtsbeschluss wird der Zugewinn auch vor Rechtskraft der Scheidung fällig und ist zu verzinsen, selbst wenn der Zahlungsanspruch der Höhe nach noch nicht feststeht. Der Antrag ist während eines laufenden Scheidungsverfahrens zulässig, aber auch wenn die Scheidung noch nicht läuft.

Bleibt der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund, wird der Zugewinn erst mit Rechtskraft der Scheidung und damit dem Ende des Güterstandes fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er nicht verzinst werden. Der Ausgleichspflichtige profitiert, der Berechtigte verliert. Wer aktiv gestalten will, sollte sich zu dieser Möglichkeit beraten lassen.

Das Gesetz hat einen umfassenden Werkzeugkoffer, man muss ihn nur richtig einsetzen.