Vorzeitiger Zugewinnausgleich nach 3-jähriger Trennung – Verzinsung der Ausgleichsforderung


Wenn Eheleute mehr als drei Jahre getrennt leben, ist es möglich, den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, sofern der andere Ehepartner einer Regelung durch Ehevertrag
nicht zustimmen will, durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 1388 BGB zu beenden, ohne
dass hierfür eine Scheidung erforderlich ist.

Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich nach Ablauf einer
mindestens dreijährigen Trennungszeit möglich (§§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB). Es ist nicht
erforderlich weitere Tatsachen darzulegen oder zu beweisen (vgl. BGH v. 20.3.2019 – XII ZB
544/18).

Es ist daher möglich Zugewinnausgleich durchzusetzen, ohne sich scheiden zulassen. Die
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist auch während eines laufenden
Scheidungsverfahrens möglich. Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des
Güterstandes tritt Gütertrennung ein, der Zugewinnausgleich ist fällig und das Verfahren wird
von Amts wegen aus dem Scheidungsverbund gelöst.

Ausgleichsberechtigte Ehegatten können also die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
nach Ablauf von 3 Jahren seit Trennung beantragen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte
das Scheidungsverfahren verzögern sollte. Ein weiterer Vorteil ist, dass ab dem Tag der
Rechtskraft die Ausgleichsforderung mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, aktuell 4,12 %,
zu verzinsen ist. Dieser Zinssatz erhöht sich, wenn der Leitzins steigt.

Wenn der Güterstand nicht vorzeitig aufgehoben wird, wird die Ausgleichsforderung erst mit
Rechtskraft der Scheidung, also möglicherweise Jahre später, fällig, sodass für den
Ausgleichsberechtigten ein hoher Zinsschaden entstehen kann. Im Übrigen wird die
drohende Verzinsung den Ausgleichspflichtigen häufig veranlassen, die Forderung des
anderen Ehegatten zeitnah auszugleichen.

Zu beachten ist, dass mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses der Zugewinnausgleich
nicht mehr im Scheidungsverbund entschieden werden kann und als sogenanntes isoliertes
Verfahren geführt werden muss. Dies hat zur Folge, dass anders als im Scheidungsverbund
die Kosten des Verfahrens nicht hälftig von den Eheleuten zu tragen sind, sondern derjenige
verpflichtet wird die Kosten zu tragen, der das Verfahren verliert oder die Kosten nach der
Quote des Gewinnens und Unterliegens auf die Beteiligten verteilt werden.

Wer Zugewinnausgleichsansprüche hat, sollte sich nach dreijähriger Trennungszeit in jedem
Fall beraten lassen, ob die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in seiner persönlichen
Situation wirtschaftlich sinnvoll ist.