Wenn der Erblasser im „warmen Händen“ gibt

(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Wenn die Erbmasse bereits zu Lebzeiten dank der Großzügigkeit des Erblassers „verschwunden“ ist, ist der „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ ein Garant für Streitpotential.

Wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehört (Ehepartner, Kinder, Eltern) kann die Ergänzung seines Erbes bis zur Höhe seines Pflichtteilsanspruchs verlangen.

Schenkungen die der Erblasser an Miterben oder Dritte gemacht hat, erhöhen die Erbmasse und damit den Pflichtteilsanspruch. Wobei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nur berücksichtigt werden, wenn sie an den Ehepartner gegangen sind.

Schenkungen, die derjenige, der die Ergänzung seines Pflichtteils fordert, vom Erblasser erhalten hat, sind immer auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen, auch wenn der Erblasser dies nicht angeordnet hat (§ 2327 BGB). Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung (10-Jahres-Frist).

Außerdem wird immer gern übersehen, dass – anders als bei Pflichtteilsansprüchen – der Erbe nicht verpflichtet ist, Wertgegenstände, wie z.B. Immobilien, zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs durch einen Sachverständigen bewerten lassen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Die Auseinandersetzungen zu diesem Thema sind für Erben, Beschenkte und Pflichtteilsberechtigte extrem unerfreulich und häufig teure Erfahrungen.

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