Wie schlägt man ein Erbe aus?

Nicht jeder Erbfall ist ein Grund zur Trauer. In manchen Fällen kommt eine Erbschaft völlig
überraschend, nachdem über einen langen Zeitraum, zum Teil mehrere Jahrzehnte, kein
Kontakt mehr zu dem Verstorbenen bestanden hatte. Ein Erbfall kann auch erhebliche
finanzielle Konsequenzen für die potentiellen Erben haben.

Achtung: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen!

Die Frist zur Ausschlagung ist kurz. Es ist daher wichtig, dass ein Erbe, wenn er vom Erbfall
erfährt, sehr kurzfristig prüft, ob er möglicherweise nur Schulden erbt, oder aus anderen
Gründen nicht Erbe sein möchte. Dann ist es sinnvoll eine Ausschlagung der Erbschaft in
Betracht zu ziehen.

Erbe wird derjenige, der entweder vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag zum
Erben bestimmt worden ist oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, wenn keine letztwillige
Verfügung vorhanden sein sollte. Zu beachten ist, dass die Erbfolge automatisch eintritt, also
keine Zustimmung des Erben erforderlich ist.

Es kann ganz unterschiedliche Motive geben, weshalb jemand nicht Erbe sein möchte. Diese
Entscheidung sollte gleichwohl gut durchdacht werden. Zu beachten ist zunächst, dass eine
Ausschlagung nicht unter einer Bedingung erklärt oder auf bestimmte Teile des Nachlasses
beschränkt werden kann, etwa nach dem Motto: „Ich schlage aus, falls das Erbe
überschuldet sein sollte…“ Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung in ihrer
Gesamtheit.

Jeder Erbe kann die Ausschlagung persönlich beim Nachlassgericht – erforderlichenfalls
auch im Namen seiner minderjährigen Kinder – erklären. Es ist möglich, dass in Bezug auf
die Kinder eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden muss. Diese
kann aber auch später nachgereicht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dies über
einen Notar umzusetzen. Wichtig ist, dass die Ausschlagung nur wirksam ist, wenn sie
innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgt.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. In besonders gelagerten
Fällen besteht die Möglichkeit die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Diese
Anfechtung wegen eines „rechtlich relevanten Irrtums“ muss gut begründet sein, wenn sie
Erfolg haben soll.

Wer die Ausschlagungsfrist versäumt hat, sollte sich über die Anfechtungsmöglichkeit
beraten lassen. Falls dies nicht mehr erfolgversprechend sein sollte, müssten rechtliche
Maßnahmen eingeleitet werden, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.