Wiederverheiratungsklauseln – ein bisschen aus der Urne regieren

(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne)

Wenn ein Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden wieder heiratet, ist es möglich, dass Vermögen in eine Richtung abbiegt, die der Erstversterbende nicht charmant fände, wenn er noch einwirken könnte.

Wenn Eheleute ein Berliner Testament machen und sich auf den ersten Erbfall wechselseitig zu Alleinerben bestimmen, sollen in der Regel nach dem zweiten Sterbefall die gemeinsamen Kinder Erben werden.

Mit der zweiten Eheschließung wird dieser Automatismus außer Kraft gesetzt. Es kommt mindestens ein neuer Erbberechtigter – wenn Kinder in die neue Ehe geboren werden auch mehrere – hinzu. Der Kuchen wird kleiner.

Wer verhindern will, dass sein Vermögen in der neuen Familie landet, kann zunächst durch eine bindende Schlusserbeneinsetzung verhindern, dass der Partner zugunsten des 2. Ehepartners oder weiterer Kinder testiert. Damit werden aber weder Pflichtteilsrechte, noch Schenkungen zu Lebzeiten verhindert.

Wer ganz sicher gehen will, kann seine Kinder direkt zu Erben bestimmt und dem Längerlebenden einen Nießbrauch am Nachlass einräumen; er kann die Nutzungen ziehen, wird aber nicht Eigentümer. Dies ist für den Überlebenden eine drastische Beschränkung.

Klassische Wiederverheiratungsklauseln dienen
* dem Schutz des Nachlasses – verhindern, dass das Vermögen nach einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten an den neuen Partner oder dessen Familie fällt.
* der Sicherung Kinder aus erster Ehe

Es gibt verschiedene Varianten:
* Einzelwiederverheiratungsklausel:
Das gesamte Vermögen fällt zunächst an den überlebenden Ehepartner. Bei Wiederverheiratung fallen das gesamte Vermögen oder auch bestimmte Gegenstände (Immobilien, Kapitalanlagen oder Unternehmensbeteiligungen pp.) an die Nachkommen oder andere bestimmte Personen.
* Gesamtwiederverheiratungsklausel
Das gesamte Vermögen fällt an den überlebenden Ehepartner, solange dieser ledig bleibt. Bei Wiederverheiratung fällt das gesamte Vermögen beider Partner an die Schlusserben, ggf. mit Nutzungs- oder Nießbrauchsrechten für den Überlebenden.

Es gibt zahllose Zwischenlösungen. Wer sich für diese Klauseln entscheidet, muss wissen, dass sie gravierende Beschränkungen bedeuten. Wenn ein Ehepartner jung verstirbt, gibt es drastische Auswirkungen für eine neue Familie, in der auch die Kinder aus der ersten Ehe betreut und großgezogen werden. Nicht immer sind die Vereinbarungen, die nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr verändert werden können, fair und sachgerecht.