
Einkommen und die eheprägenden Verhältnisse
(Die Ehe – nichts für Feiglinge) Die „ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen nach § 1361 Abs. 1 BGB den eheangemessenen Trennungsunterhalt. Grundlage ist das zusammengerechnete Einkommen der Eheleute,
(Die Ehe – nichts für Feiglinge) Die „ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen nach § 1361 Abs. 1 BGB den eheangemessenen Trennungsunterhalt. Grundlage ist das zusammengerechnete Einkommen der Eheleute,
Die Idee, dass der andere Ehegatte keinen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen hat, ist ebenso weit verbreitet wie falsch! Es gibt einen „Unterrichtungsanspruch“! §
Die 96-jährige Seniorin musste aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim ziehen und schloss für ihre Eigentumswohnung einen auf 4 Jahre befristeten Mietvertrag um die Heimkosten
Ein selbstgenutztes Haus kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a)-x) ErbStG von der Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer befreit werden, wenn es an Kinder oder
Zugewinn bezieht sich auf den Vermögenszuwachs, den ein Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Wenn eine Ehe endet, wird der Zugewinn ermittelt und aufgeteilt, um
(Erben & Vererben – Struktur statt Abrissbirne) Wenn Eheleute keine Kinder haben und kein Testament errichten, bekommt das Wort „Verlust“, im Zusammenhang mit dem Erbfall
(Die Ehe – nichts für Feiglinge) Wer seine Prozesskosten nicht selbst zahlen muss, weil er einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder Prozesskostenhilfe hat, ist häufig schnell
(Die Ehe – nichts für Feiglinge) Logisch mein Auto, dachte der Ehemann beim Neustart mit der Seelenverwandten etwas naiv. Wir haben es doch für mich
Die Ehe – nichts für Feiglinge Die Hochzeit schafft rechtlich Bindungen, die viele Eheleute zunächst euphorisch ignorieren. Wenn die Ehe der Statistik folgt und scheitert,
Gemäß § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn der Einzugsstelle Beiträge desArbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten werden. Ebenso wird bestraft, wenn über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen
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